Organisation des Rettungsdienstes

Der Rettungsdienst ist eine Aufgabe der Gefahrenabwehr und der Gesundheitsvorsorge. Er umfasst den bodengebundenen Rettungsdienst sowie ergänzend die Berg-, Luft- und Wasserrettung und hat die bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallversorgung und des qualifizierten Krankentransports zu gewährleisten. Dazu zählt auch die Wahrnehmung der notärztlichen Versorgung.

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Zur Sicherstellung der rettungsdienstlichen Versorgung wurde in Hessen sowohl aus gesundheitsvorsorgerischer als auch aus ordnungspolitischer Sicht der notwendige Rahmen für die Organisation und Durchführung des Rettungsdienstes sowie die dabei von allen Beteiligten zu erfüllenden Anforderungen durch das Hessische Rettungsdienstgesetz (HRDG) geregelt. Auf der Basis der gesetzlichen Vorgaben wurde in Hessen die 10-minütige Hilfsfrist eingeführt.

Die Hilfsfrist ist der Zeitabschnitt, der in der Notfallversorgung nach Eingang der Notfallmeldung in der zuständigen Zentralen Leitstelle mit dem Zeitpunkt der Einsatzentscheidung beginnt, die Einsatzvergabe sowie die einsatzbereite Besetzung des alarmierten Rettungsmittels umfasst und mit dem Eintreffen des ersten geeigneten Rettungsmittels am Einsatzort endet. Die gesetzliche Vorgabe ist dann erfüllt, wenn mindestens 90% aller an einer Strasse gelegenen Einsatzorte innerhalb von zehn Minuten durch ein geeignetes Rettungsmittel in der Realität unter Ausnutzung aller Möglichkeiten von Dispositions- und Einsatzstrategien sowie Fahrzeugsystemen erreicht werden konnten. In mindestens 95 % der Fälle muss der Notfallort - auch in ländlich strukturierten Rettungsdienstbereichen - nach 15 Minuten erreicht werden.

Zur Organisation des Rettungsdienstes ist das Land Hessen in Rettungsdienstbereiche gegliedert , in denen die Leistungen des Rettungsdienstes zusammen mit denen des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes durch eine Zentrale Leitstelle gelenkt und aufeinander abgestimmt werden.
Die Bereichspläne müssen in regelmässigen Abständen überprüft, angepasst und fortgeschrieben werden.

Die Sicherstellung der Aufgabenerfüllung im Rettungsdienst auf Bereichsebene obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten. Diese sind gefordert, Bereichspläne aufzustellen, in denen der Gesamtbedarf für den Rettungsdienst entsprechend den Anforderungen des Landesrettungsdienstplanes gemäß HRDG festgelegt wird.

Dazu zählt die Festlegung

  • der Organisationsentscheidung,
  • des Standortes der Zentrale Leitstelle,
  • die Zahl und die Standorte der bedarfsgerechten Rettungswachen und deren Ausstattung mit Rettungsmitteln,
  • Angaben zu weiteren Besonderheiten und Strukturen.

Die Bereichspläne müssen in regelmässigen Abständen überprüft, angepasst und fortgeschrieben werden.

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